Damit wollte er einzig und allein sein Wissen um die Bewaffnung verheimlichen. Demnach waren die beiden Beschuldigten, als sie mit einem Sturmgewehr auf dem Hintersitz, einer Pistole sowie mit Munition nach Oensingen fuhren, in der Absicht, dort ihre Schwester/Tochter von der Familie von H.___ und I.___ wegzuholen, in der Erwartung, Mitglieder dieser Familie könnten sich ihnen bewaffnet in den Weg stellen. Die Frage, ob der Beschuldigte 2 auf der Fahrt nach Oensingen das Pistolenmagazin abgespitzt habe, wovon die Polizei in der Anzeige ausging (AS 30), wird unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen und der objektiven Beweismittel unter nachstehender Ziff. III.8.8 thematisiert.