Dieses Vorgehen rief geradezu nach einer Erklärung. - Es können aber auch die kurze Aufenthaltsdauer von 3 - 5 Minuten in [Gemeinde 2] sowie die Lüge des Beschuldigten 2, das habe eine Stunde gedauert und er habe das mit seiner Frau und seiner Tochter besprochen, nur den Schluss zulassen, dass er bereits im Zeitpunkt der Abfahrt von [Gemeinde 2] (nach Oensingen) um die Bewaffnung seines Sohnes wusste. Weshalb sollte der Beschuldigte überhaupt über die tatsächliche Aufenthaltsdauer in [Gemeinde 2], einen auf den ersten Blick nebensächlichen Aspekt, wahrheitswidrig aussagen? Damit wollte er einzig und allein sein Wissen um die Bewaffnung verheimlichen.