Er war auch bereits vor dem Eintreffen seines Vaters entschlossen, vor der Fahrt nach Oensingen zu seiner Schwester in [Gemeinde 2] die Waffe zu holen. Es kann nun völlig ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 seinem überraschend zurückbeorderten Vater zwar die befürchtete aktuelle Gefahr für die Schwester geschildert haben sollte (das gab der Beschuldigte 2 zu), aber nichts darüber gesagt haben sollte, weshalb er zuerst den Umweg nach [Gemeinde 2] fahren wolle, statt direkt nach Oensingen zu gelangen. Dieses Vorgehen rief geradezu nach einer Erklärung.