Er war somit zu jenem Zeitpunkt noch nicht bei seinem Sohn in [Gemeinde 1] eingetroffen. Ausgehend von einer Abfahrtzeit, die zeitlich (kurz) nach 22:12 Uhr liegen muss, sowie einem Zeitbedarf von 7 Minuten für die Strecke [Gemeinde 1] - [Gemeinde 2] müssen sie zusammen um ca. 22:20 Uhr (frühestens) in [Gemeinde 2] eingetroffen sein. Nachdem sich das Natel des Beschuldigten 1 bereits um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in Oensingen angemeldet hat und man für die Fahrstrecke von [Gemeinde 2] nach Oensingen ca. 14 Minuten benötigt, können die beiden Beschuldigten maximal von 22:20 Uhr bis 22:25 Uhr einen Zwischenstopp in [Gemeinde 2] eingelegt haben.