Der Beschuldigte 1 war zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen, bewaffnet nach Oensingen zu fahren. Sein Vater war zum Zeitpunkt dieses Anrufs bereits wieder kurz vor dem Zuhause in [Gemeinde 2] und drehte sofort um. Anlässlich eines weiteren Anrufes, der um 22:12 Uhr registriert wurde, erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei seinem Vater, wo er gerade sei (vgl. Strafanzeige vom 6.7.2012, S. 28/AS 38). Er war somit zu jenem Zeitpunkt noch nicht bei seinem Sohn in [Gemeinde 1] eingetroffen.