Der Beschuldigte 1 führte allerdings gegenüber dem Gutachter relativierend auch aus (AS 2160), es sei für ihn nicht ein gravierender Vorfall gewesen. Seine Schwester sei ja dann wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt und er habe gedacht, diesem sei vielleicht einmal die Hand ausgerutscht und jetzt sei der Streit beigelegt. Er habe in der Folge seine Schwester auch immer besucht, etwa ein- bis zweimal im Monat. Er habe es gut gehabt mit der Familie seines Schwagers. Er habe vor der Tat nie Streit mit ihnen gehabt. Er sei auch mit seinem Schwager in den Ausgang gegangen, letztmals etwa einen Monat vor der Tat.