Es ist auch bei der Beweiswürdigung der Grundsatz «in dubio pro reo» zu beachten. Die Tochter des Beschuldigten 2 und Schwester des Beschuldigten 1 lebte mit ihrem Mann in der Familie der beiden getöteten Personen in einer konfliktbeladenen Situation. Die junge Frau war körperlichen Übergriffen und Drohungen ihres Ehemannes ausgesetzt. Die entsprechenden Aussagen werden auch durch die Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 3. August 2011 gegen I.___ gestützt. Der Beschuldigte 1 führte allerdings gegenüber dem Gutachter relativierend auch aus (AS 2160), es sei für ihn nicht ein gravierender Vorfall gewesen.