Sie habe einfach bemerkt, dass die beiden nicht zu Hause gewesen seien. Als nächstes sei dann plötzlich die Schwester O.___ dort gewesen, obwohl es ihr doch verboten gewesen sei, zu ihnen zu kommen. Sie habe dann ihren Bruder draussen telefonieren gesehen. Er habe, so viel sie wisse, mit der Polizei telefoniert. 4. Beweisergebnis zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Aussagen der beiden Beschuldigten, soweit diese glaubhaft sind, und auf die Aussagen der Angehörigen der Familie der Beschuldigten, die an jenem Abend mit ihnen zusammen waren. Es ist auch bei der Beweiswürdigung der Grundsatz «in dubio pro reo» zu beachten.