» 3.3 V.___, die Tochter des Beschuldigten 2, hielt sich gemäss ihren Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 939 ff.) am Tatabend ebenfalls zu Hause auf. Sie habe sich in ihrem Zimmer aufgehalten und von dort gehört, wie ihr Bruder, der Beschuldigte 1, wütend gewesen sei, weil sich die Schwester nach der Niederkunft ihres Kindes nicht bei ihnen gemeldet habe (AS 941). Es sei so, dass diese sich gar nicht habe melden können, da ihr Ehemann ihr Natel kaputt gemacht habe. Es habe schon immer Probleme gegeben. Sie sei in ihrem Zimmer geblieben und wisse nicht, ob ihr Vater und ihr Bruder zusammen weggegangen seien. Sie habe einfach bemerkt, dass die beiden nicht zu Hause gewesen seien.