Es sei aber so, dass sein Sohn F.___ mit ihm nicht über seine Befürchtung gesprochen habe, es werde in Oensingen auf ihn und seine Schwester geschossen. Es wurde anschliessend dem Beschuldigten 2 der zeitliche Ablauf der Ereignisse aufgrund der objektiven Fakten dargelegt (AS 765 f.): Der erste Anruf von F.___ mit der Aufforderung zur Rückkehr nach [Gemeinde 1] erfolgte um 22:07 Uhr und die ersten Schüsse in Oensingen fielen um 23:45 Uhr, also 38 Minuten später. Das Mobil-Telefon von F.___ hatte sich um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in in Oensingen angemeldet.