Es könne sein, dass er ihm das vielleicht mit dem zweiten Anruf mitgeteilt habe. Er wurde mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konfrontiert, wonach er an diesem Abend von F.___ um 22:07 Uhr als auch um 22:12 Uhr angerufen worden sei. Er blieb aber dabei, er sei trotz der Gefahr für seine Tochter zuerst nach Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen (F 16 AS 764). Er habe diese Gefahr nicht ernst genommen, sie habe schon seit drei Jahren bestanden. Es stimme, er habe schon gewusst, dass H.___ zu Hause einen Revolver habe. Es sei aber so, dass sein Sohn F.___ mit ihm nicht über seine Befürchtung gesprochen habe, es werde in Oensingen auf ihn und seine Schwester geschossen.