Sie hätten sich in [Gemeinde 2] dann vielleicht eine Stunde aufgehalten. Wenn im nun der Staatsanwalt vorhalte, er sei von seinem Sohn aufgrund der Anrufauswertung um 22:07 Uhr angerufen worden und sie seien daher um ca. 22:25 Uhr wieder in [Gemeinde 2] gewesen und die ersten Schüsse seien um 22.43 in Oensingen festgestellt worden, also könnten sie nur kurze Zeit in [Gemeinde 2] gewesen sein, bevor sie dann nach Oensingen gefahren seien, sagte er, das sei unmöglich. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Sohn auf der Fahrt nach Oensingen Waffen mitgeführt habe (AS 754). Er bestritt ausdrücklich, dass sie vorerst nach [Gemeinde 2] gefahren seien, um Waffen zu holen.