Demzufolge sind die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen, soweit diese von F.___ zu bezahlen sind, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das erstinstanzliche Urteil ist, soweit es den Beschuldigten 1 betrifft, somit wie folgt in Rechtskraft erwachsen: - Ziff. 1.3 und 1.4., Ziff. 3. - 18., Ziff. 18 (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) sowie Ziff. 20., 22. - 26. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung zur Vorgeschichte 1. O.___, Jahrgang 1990, war seit 2009 mit I.___ verheiratet. Es war dies offenbar eine problembeladene Beziehung, dem Ehemann wurde immer wieder vorgehalten, seine junge Ehefrau schlecht zu behandeln.