391 Abs. 1 lit. b StPO). F.___ zog seine Berufung in Bezug auf die von ihm zu zahlenden Genugtuungen ausdrücklich zurück. Hierauf verzichtete Rechtsanwalt Aebi darauf, in Bezug auf den Beschuldigten 1 höhere Genugtuungen für seine Mandanten zu verlangen. Er beantragte vielmehr in diesem Punkt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dies kommt einem faktischen bzw. impliziten Teilrückzug der Anschlussberufung gleich. Demzufolge sind die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen, soweit diese von F.___ zu bezahlen sind, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.