4.4 Hingegen erhob Rechtsanwalt Aebi für alle 5 von ihm vertretenen Privatkläger und -klägerinnen die Anschlussberufung zu den Berufungen und verlangte die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen an die Privatanschlussberufungskläger. Nachdem der Beschuldigte 1 die von ihm gestützt auf das erstinstanzliche Urteil zu leistenden Genugtuungszahlungen ausdrücklich anerkannt und diesbezüglich die Berufung zurückgezogen hatte, beantragte Rechtsanwalt Marc Aebi anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nur noch zu Lasten des Beschuldigten 2 höhere Genugtuungen. 5. In Bezug auf die Zivilklagen ist die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit.