Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Auch die Privatkläger L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, verzichteten darauf, das erstinstanzliche Urteil anzufechten. 4.4 Hingegen erhob Rechtsanwalt Aebi für alle 5 von ihm vertretenen Privatkläger und -klägerinnen die Anschlussberufung zu den Berufungen und verlangte die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen an die Privatanschlussberufungskläger.