Für die Zeit ab 16. Februar 2015 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23. F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin B.__