135 Abs. 4 StPO). 19. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 44‘550.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlungen von total CHF 23‘000.00, ergibt sich eine Restforderung von CHF 21‘550.65. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 8‘535.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben (Art.