2. 2.1. G.___ hat sich schuldig gemacht: - des Mordes, z.N. von H.___, - der vorsätzlichen Tötung, z.N. I.___, beides begangen am 5. Juli 2012. 2.2. G.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. 2.3. Die vom 5. Juli 2012 bis 27. August 2012 ausgestandene Untersuchungshaft wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.4. Der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird nicht widerrufen. 3. Folgende sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art.