Sein Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb, blieb es beim Versuch. 2. Mord (Art. 112 StGB, F.___ und G.___) begangen am 5. Juli 2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___ vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten. Nach dem Schuss von F.___ auf die aus dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in Ziffer 1) lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank.