Er handelte trotz des möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf. Der Beschuldigte handelte besonders skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders verwerflich waren: Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den ihm völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung unbeteiligten A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits bloss †I.___ am Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem Beschuldigten in diesem Moment, als er abdrückte, völlig egal. Er wollte um jeden Preis †I.___ unschädlich machen. Sein Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert.