Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» komme man zum Schluss, dass G.___ selber die Waffe eingesetzt habe. Dieser habe den Tatentschluss mitgeteilt und auch klar die Tatherrschaft inne gehabt, indem er auf H.___ geschossen habe und dies alles, obwohl von der Familie von H.___ und I.___ keine Gefahr ausgegangen sei. Hinsichtlich der Genugtuungsfrage habe er den Antrag gestellt, dass die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen, welche F.___ den Privatanschlussberufungsklägern zu bezahlen habe, zu bestätigen seien. Er teile somit in diesem Punkt die von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger dargelegte Auffassung.