Es sei zynisch von F.___ zu behaupten, er habe sich in einer Gefahrensituation befunden. Ebenso zynisch sei die Behauptung, man habe O.___ holen wollen, wenn man zwei vollgeladene Waffen mit sich führe. Nicht zutreffend sei schliesslich die Behauptung, wonach A.___ glimpflich davon gekommen sei. Es müsse darin erinnert werden, dass dieser nach wie vor nicht arbeitsfähig sei. Betreffend G.___ müsse festgehalten werden, dass seine Aussagen keinen Sinn ergäben. Dieser könne weder die DNA-Spuren an der Tatwaffe noch die Schmauchspuren erklären. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» komme man zum Schluss, dass G.___ selber die Waffe eingesetzt habe.