auch keinerlei Anzeichen für eine emotionale Ausnahmesituation gegeben. Ebenso wenig habe es Anzeichen für eine akute Bedrohungslage bei O.___ gegeben, dies habe G.___ selber ausdrücklich so ausgeführt, er verweise in diesem Zusammenhang auf AS 164. Wenn nun vor Obergericht behauptet werde, man habe das Sturmgewehr erneut, d.h. ein weiteres Mal, aus dem Auto geholt, so sei bezeichnend, dass weder F.___ noch G.___ dies so ausgesagt hätten. Es sei schlicht und einfach nicht so gewesen. An ein derart spezielles Detail hätte man sich nämlich sicherlich erinnert. Es sei zynisch von F.___ zu behaupten, er habe sich in einer Gefahrensituation befunden.