Die Kosten des Verfahrens seien anteilmässig auf die Staatskasse zu nehmen.» Die Parteivertreter machen in der Folge vom Recht auf einen zweiten Parteivortrag im Wesentlichen wie folgt Gebrauch: 2. Parteivortrag von Staatsanwalt J.___: Die Behauptung, wonach F.___ eine «Dublette» abgegeben habe, könne aufgrund der am Tatort vorgefundenen Patronenhülsen nicht zutreffen. Insgesamt seien 8 Sturmgewehrhülsen vorgefunden worden. H.___ sei sechs Mal getroffen worden, ein Sturmgewehrschuss habe A.___, ein weiterer I.___ getroffen. Damit habe es sich bei den 8 Schüssen ausnahmslos um Treffer gehandelt. Es seien folglich von F.___ nicht vorgängig Warnschüsse abgegeben worden.