Die Zivilforderungen der Klägerschaft seien abzuweisen; 5. Die erstinstanzlichen Parteientschädigungen der Zivilkläger sowie die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen und das Honorar gerichtlich festzulegen, ohne Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten; 7. Die Kosten des Verfahrens seien anteilmässig auf die Staatskasse zu nehmen.