» Der Vorsitzende greift anschliessend die Ausführung im Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger auf, wonach er (der Vorsitzende) festgehalten habe, zufolge der zurückgezogenen Berufung von F.___ bezüglich der Genugtuungsforderungen falle auch die Anschlussberufung von A.___ sowie von B.___, C.___, D.___ und E.___ weg. Klarzustellen sei, dass dies so nicht zutreffe. Er habe lediglich festgestellt, dass sich Rechtsanwalt Marc Aebi zur Frage äussern könne, ob mit dem erklärten Teilrückzug der Berufung von F.___ auch die entsprechende Anschlussberufung hinfällig werde. In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten G._