Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19.02.2015 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Parteikosten von Rechtsanwältin Senn für das zweitinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 4‘236.40 seien den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, wobei nebst den aufgelisteten Kosten der Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht nebst Urteilseröffnung zu vergüten ist.» Um 11:20 Uhr wird die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden für eine Mittagspause bis 13:00 Uhr unterbrochen.