_ sei wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Privatklägers A.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 11. und 12. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Dem Privatkläger A.___ sei eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss eingereichter Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz seien dem Beschuldigten F.___ aufzuerlegen. B. Betr. B.___, C.___, D.___ und E.___ 1. F.___ sei wegen Mordes zum Nachteil von †H.___ und wegen vorsätzlicher Tötung von †I.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.