Das Honorar der amtlichen Verteidiger sei gestützt auf die eingereichten Kostennoten nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 9. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien den Angeklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.» Mitten im Plädoyer von Staatsanwalt J.___ verlässt Rechtsanwalt Alexander Kunz den Obergerichtssaal, ohne zuvor über den Grund zu orientieren. Der Vorsitzende bittet den Staatsanwalt, sein Plädoyer kurz zu unterbrechen, da gewährleistet sein müsse, dass der amtliche Verteidiger mitbekomme, was in Bezug auf seinen Mandanten G.___ von Seiten der Anklägerin vorgebracht werde.