Hierauf wird der Beschuldigte F.___ vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht auf den Beistand des Dolmetschers angewiesen. Er spreche und verstehe Deutsch. Der Dolmetscher wird deshalb vom Vorsitzenden entlassen. Es folgt die Befragung des Beschuldigten F.___ zur Person und Sache. Rechtsanwalt Alexander Kunz macht von der Möglichkeit Gebrauch, dem Beschuldigten eine Ergänzungsfrage zu stellen (vgl. auch Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 12.12.2016 in den obergerichtlichen Akten).