Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Plädoyernotizen gerne zu den Akten genommen werden, sofern diese jeweils vor dem Vortrag dem Gericht abgegeben werden. Er bittet die amtlichen Verteidiger, ihre Honorarnoten gleich anschliessend dem Staatsanwalt auszuhändigen, damit sich dieser dazu im Parteivortrag äussern könne. Die Parteivertreter werfen keine Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen. Hierauf wird der Beschuldigte F.___ vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussage und Mitwirkung verweigern könne.