Er verlange die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen. Er könne sich vor Obergericht zur Frage äussern, ob die Anschlussberufung in Bezug auf F.___ aufrechterhalten bleibe. So oder so könne er sich zu den Zivilforderungen gegenüber G.___ äussern. Rechtsanwältin Renate Senn vertrete in diesem Verfahren die beiden Söhne des getöteten I.___. Der Beschuldigte F.___ habe deren Zivilansprüche mit einer Vereinbarung anerkannt, die von der Vorinstanz genehmigt worden sei. Demgegenüber habe G.___ die Zivilansprüche von L.___ und M.___, zu deren Zahlung er verurteilt worden sei, ebenfalls mit Berufung angefochten.