die Berufung betreffend die von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückgezogen. G.___ verlange zur Hauptsache, von Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen zu werden. Angefochten seien auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft habe sowohl auf eine Berufung als auch auf eine Anschlussberufung verzichtet, es gelte somit für die Beschuldigten das Verschlechterungsverbot. Rechtsanwalt Marc Aebi habe für alle von ihm vertretenen Privatkläger und Privatklägerinnen die Anschlussberufung erhoben. Er verlange die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen.