In Bezug auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, wonach der Beschuldigte G.___ der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, sei Folgendes zu sagen: G.___ habe im Vorfeld der Hauptverhandlung ins Ausland reisen dürfen, ihm seien keine Einschränkungen auferlegt worden. Es werde der Beschuldigte G.___ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Die Hauptverhandlung könne deshalb nun fortgesetzt werden. Der Vorsitzende erörtert in der Folge, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil von den Parteien angefochten wird: F.___ verlange mit der Berufung zur Hauptsache, er sei von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A._