Es sei zwar einzuräumen, dass das Arztzeugnis gewisse Mängel aufweise. So sei die eingereichte Kopie sehr dunkel, schlecht lesbar und die konkreten Auswirkungen der Erkrankung blieben unklar. Nichtsdestotrotz sei aber damit genügend glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschuldigte G.___ aus gesundheitlichen Gründen heute nicht vor Obergericht erscheinen könne. G.___ sei bereits mehrfach und einlässlich befragt worden. Eine einlässliche Befragung des Beschuldigten G.___ vor Obergericht sei weder erforderlich noch geplant gewesen. Zudem habe auch keine Partei beantragt, G.___ zu befragen. In Bezug auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, wonach der Beschuldigte G.___