Im Weiteren sei dieses auch nicht objektiv überprüfbar, da es nicht von einem in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt worden sei. Für seine Mandanten sei es schwer zu ertragen, dass G.___ so lange auf freiem Fuss gewesen sei und es sei ihnen ein Anliegen, dass die Sache nun einen Abschluss finde. Es sei deshalb der Verfahrensantrag auf Verschiebung der obergerichtlichen Hauptverhandlung abzuweisen und Letztere sei durchzuführen. Stellungnahme von Rechtsanwältin Renate Senn für die Privatkläger L.___ und M.___: Ihren beiden Klienten spiele es keine Rolle, wann die Hauptverhandlung durchgeführt werde und ob G.___ an dieser überhaupt anwesend sei.