_ bleibe nach seiner Auffassung der obergerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Es habe kein objektiver Grund bestanden, im Wissen um die angesetzte Hauptverhandlung ins Ausland zu reisen. Dies müsse erst recht im vorliegenden Fall gelten, da G.___ bereits vor Antritt seiner Reise krank gewesen sei. Über die Reisefähigkeit des Beschuldigten, die ein wichtiges Element darstelle, sage das Arztzeugnis nichts aus. Im Weiteren sei dieses auch nicht objektiv überprüfbar, da es nicht von einem in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt worden sei.