Eine solche Konstellation sei aber zu verneinen, da Rechtsanwalt Alexander Kunz seine Bereitschaft signalisiert habe, im Namen und Auftrag von G.___ zu plädieren. Ein Abwesenheitsverfahren sei im Berufungsverfahren bei der vorliegenden Konstellation nicht vorgesehen. Wenn demgegenüber das eingereichte Arztzeugnis als genügend qualifiziert werde, so sei zu entscheiden, ob der Beschuldigte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert oder ob letztere verschoben werde. Stellungnahme von Rechtsanwalt Marc Aebi für die Privatanschlussberufungskläger und -klägerinnen: Der Beschuldigte G.___ bleibe nach seiner Auffassung der obergerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern.