In der Folge erörtert der Vorsitzende die verschiedenen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Fernbleiben des Beschuldigten an der Hauptverhandlung: Sofern man von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschuldigten ausgehe und sich zudem die Verteidigung ausser Stande sehe, für den Beschuldigten zu plädieren, so liege eine sog. Doppelsäumnis vor mit der gesetzlichen Rechtsfolge, dass die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen gelte. Eine solche Konstellation sei aber zu verneinen, da Rechtsanwalt Alexander Kunz seine Bereitschaft signalisiert habe, im Namen und Auftrag von G.___ zu plädieren.