Er könne auch nicht erkennen, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert habe. In der Folge erörtert der Vorsitzende die verschiedenen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Fernbleiben des Beschuldigten an der Hauptverhandlung: Sofern man von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschuldigten ausgehe und sich zudem die Verteidigung ausser Stande sehe, für den Beschuldigten zu plädieren, so liege eine sog. Doppelsäumnis vor mit der gesetzlichen Rechtsfolge, dass die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen gelte.