_: Es könne vor Obergericht normal verhandelt werden, wenn man die Eingabe als Dispensationsgesuch werte. Wenn sich das Schreiben des Notfalldienstes nicht besser entziffern lasse, bleibe unklar, wie es tatsächlich um die Gesundheit des Beschuldigten stehe. Die zweite Möglichkeit sei das Abwesenheitsverfahren. Das Dispensationsgesuch gehe aber vor, denn die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten, der in diesem Verfahren bereits mehrfach befragt worden sei, sei nicht erforderlich. Er könne auch nicht erkennen, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert habe.