Beide Beschuldigten hätten dagegen die Berufung erklärt. Es werde im Weiteren festgestellt, dass der Beschuldigte und Berufungskläger G.___ heute nicht persönlich anwesend sei. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, habe dies am 9. Dezember 2016 in Aussicht gestellt und die Parteien seien darüber vom Gericht noch gleichentags per Fax orientiert worden. Es werde vorab zu thematisieren sei, ob die Hauptverhandlung vor Obergericht überhaupt wie vorgesehen stattfinden könne. Diesbezüglich werde zuerst dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___ das Wort erteilt. Anschliessend werde den anderen Parteivertretern Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.