{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n13. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 26 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.\nEbenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘025.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1‘025.50 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 226.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.\n14. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST).\n15. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘512.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘512.15 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1‘155.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben. In Bezug auf den Rückforderungsanspruches des Staates hat G.___ CHF 2‘256.05 (= 1/2) und F.___ CHF 451.20 (= 1/10) allein zu tragen; im Umfang von CHF 1‘804.90 (= 4/10) haften beide solidarisch. In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat G.___ CHF 577.80 (= 1/2) und F.___ CHF 115.55 (= 1/10) allein zu tragen; im Umfang von CHF 462.25 (= 4/10) haften beide solidarisch.\n16. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___, Rechtsanwältin Renate Senn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3‘481.50 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.\n17. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 10‘268.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.\n18. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘655.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6‘655.05 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘400.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.\n19. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00, total CHF 111‘000.00, haben F.___ CHF 63‘259.40 und G.___ CHF 47‘740.60 zu bezahlen.\n20. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20‘000.00, den Gutachtenkosten von CHF 1‘900.00 sowie den weiteren Auslagen von CHF 220.00 total CHF 22‘120.00 aus. Diese Kosten haben F.___ und G.___ je zur Hälfte (= je CHF 11‘060.00) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Strafkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nKamber Lupi De Bruycker"}