{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\nIV.\n1. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 18 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘663.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 13‘663.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.\n2. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 19 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 44‘550.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 44‘550.65 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 8‘535.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.\n3. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 20 des erstinstanzlichen Urteils F.___ den Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.\n4. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die den Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST).\n5. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 21 des erstinstanzlichen Urteils mit Wirkung ab 16. Februar 2015 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt Marc Aebi, eingesetzt worden ist.\n6. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 22 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.\nEbenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 16. Februar 2015 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘117.90 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.\n7. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 23 des erstinstanzlichen Urteils F.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.\nEbenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn bezahlt worden ist.\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3‘076.55 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 680.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.\n8. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MWST).\n9. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 24 des erstinstanzlichen Urteils F.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.\nEbenso wird festgestellt, dass für die Zeit ab 19. Dezember 2012 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt worden ist.\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘417.90 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1‘053.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben.\n10. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MWST).\n11. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 25 des erstinstanzlichen Urteils G.___ der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.\n12. G.___ haftet solidarisch mit F.___ für die der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MWST)."}