{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nBei den Auslagen sind einzig CHF 33.00 in Abzug zu bringen, da die öffentliche Hauptverhandlung vor Obergericht bereits am 12. Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte, so dass am 13. Dezember 2016 entgegen der Annahme in der Honorarnote keine Reisekosten mehr anfielen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von L.___ und M.___, Rechtsanwältin Renate Senn, wird unter Berücksichtigung dieser Korrekturen für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘481.50 (Aufwand: CHF 2‘970.00, Auslagen: 253.60, 8 % MWST: CHF 257.90) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. G.___ ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, diesen Betrag dem Staat Solothurn zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\nEin Nachzahlungsanspruch zu Gunsten von Rechtsanwältin Renate Senn ist nicht vorzubehalten, da sie die Differenz zum vollen Honorar nicht geltend gemacht hat.\n2.4 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV und Reisekosten) einen zeitlichen Aufwand von 38.1667 Stunden geltend.\nIn Anbetracht der ausserordentlich grossen Bedeutung des Falles für seinen Klienten – angefochten wurde eine 20-jährige Freiheitsstrafe – sind die 6 durchgeführten persönlichen Besprechungen mit dem Klienten (inkl. Reiseweg zu den jeweiligen Vollzugsanstalten) von insgesamt 13 Stunden ebenso vertretbar wie der getätigte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von 12 Stunden. Auch der gesamte Aufwand erscheint gerade noch als angemessen. Mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung, der Nachbearbeitung, welche für den amtlichen Verteidiger mit einer Stunde zu veranschlagen ist, sowie dem Reiseaufwand resultiert ein Total von 49,1667 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 8‘850.00). Die Auslagen sind im beantragten Umfang von CHF 633.20 gutzuheissen. Inkl. 8 % Mehrwertsteuer ist für das Berufungsverfahren die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, auf CHF 10‘268.85 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.\n2.5 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl. HV) von 25,42 Stunden geltend, was in Anbetracht des umfangreichen Prozessthemas und der Tragweite des Falles für den Klienten angemessen erscheint. Mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung sowie der Nachbearbeitung von einer Stunde resultieren 32,42 Stunden, welche zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen sind. Die Auslagen machen gemäss Honorarnote CHF 1‘363.00 aus. Neben der Position «Fotokopien» von CHF 130.00 (= 260 Kopien) werden weitere «Fotokopien URP-Tarif» von CHF 1‘036.50 geltend gemacht, die sich nicht erklären lassen und auch in keiner Weise näher dargelegt werden, so dass sie unberücksichtigt bleiben müssen. Somit ist die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘655.05 (Aufwand: CHF 5‘835.60, Auslagen: CHF 326.50, 8 % MWST: CHF 492.95) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6‘655.05 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘400.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben.\nDemnach wird in Anwendung von\n- Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 111, Art. 112 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und 5, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (F.___)\n- Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 111, Art. 112 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a, lit. b und 5, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (G.___)\nbeschlossen und erkannt:\nI.\n1. Der Beschuldigte F.___ hat sich schuldig gemacht:\n- der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___,\n- des Mordes zum Nachteil von H.___,\n- der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.___,\nalles begangen am 5. Juli 2012.\n2. F.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.\n3. Die von F.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 4.9.2012) sowie der vorzeitige Strafvollzug (5.7.2012 – 16.12.2016) werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.\n4. Es wird festgestellt, dass der F.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.4 der Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) nicht widerrufen wird.\n5. Der Beschuldigte G.___ hat sich schuldig gemacht:\n- des Mordes zum Nachteil von H.___,\n- der vorsätzlichen Tötung zum Nachteill von I.___,\nbeides begangen am 5. Juli 2012.\n6. G.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.\n7. Die von G.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 – 27.8.2012) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.\n8. Der Antrag von G.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von pauschal CHF 11‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft wird abgewiesen.\n9. Gegen G.___ wird Sicherheitshaft angeordnet.\n10. Es wird festgestellt, dass der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.4 des erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen wird.\n"}