{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n2.2 Rechtsanwalt Marc Aebi macht für die Vertretung der Privatanschlussberufungskläger im Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) einen zeitlichen Aufwand von 26,65 Stunden sowie Auslagen von CHF 325.90 (zuzüglich 8 % MWST) geltend. In Abzug zu bringen sind die Positionen vom 13. Juli 2015 (Studium Schreiben Versicherung Frankreich) sowie vom 7. Dezember 2016 (Schreiben an A.___ betr. Rechtskraft für Behörden in Frankreich) von insgesamt 1 ½ Stunden, da es sich um prozessfremde Aufwendungen handelt. Die Positionen vom 22. und 30. September, 14. und 28. Oktober 2015, 3. und 12. Februar, 7. März, 19. April, 27. Mai, 29. Juni, 13. September, 29. September, 13. Oktober, 2., 11. und 15. November sowie vom 6. und 7. Dezember 2016 (insgesamt 3 Stunden) sind ebenfalls abzuziehen, da sie allesamt Kanzleiaufwand umfassen, der im Stundenansatz von CHF 180.00 für den unentgeltliche Rechtsbeistand bereits berücksichtigt und nicht separat zu entschädigen ist. Im Weiteren erweisen sich die beiden Aufwandpositionen vom 13. August 2015 (Aktenstudium Berufungseingaben und Verfügung: 1 Stunde) und vom 2. September 2015 (Aktendstudium, Redaktion Anschlussberufung, 2 Stunden) als übersetzt (Abzug von 30 Minuten und 60 Minuten). Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 6 Stunden beantragt. Angesichts der weitgehend gleichlautenden Ausführung wie vor erster Instanz erscheinen 4 Stunden als angemessen (Abzug von 2 Stunden). Da im Berufungsverfahren keine neuen Themen zu besprechen waren, erweisen sich für die Instruktion mit den Klienten 4 Stunden als angemessen, was in Anbetracht des in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandes einer Kürzung von 3,75 Stunden entspricht. Damit sind insgesamt 11,75 Stunden in Abzug zu bringen, was 14,9 Stunden ergibt (= 26,65 Stunden – 11,75 Stunden). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und an der Urteileröffnung sowie für die Nachbearbeitung sind insgesamt 6½ Stunden hinzu zu zählen, so dass ein Total von 21,4 Stunden resultiert, welches zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen ist. Die Auslagen sind im beantragten Umfang gutzuheissen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatanschlussberufungskläger, Rechtsanwalt Marc Aebi, ist für das Berufungsverfahren somit auf CHF 4‘512.15 (Aufwand: CHF 3‘852.90, Auslagen: CHF 325.90, 8 % MWST: CHF 334.25) festzusetzen und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.\nDer Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Marc Aebi, macht insgesamt CHF 1‘155.60 aus und berechnet sich wie folgt: 21,4 Stunden x CHF 50.00 (= Differenz zwischen dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 und dem für den unentgeltlichen Rechtsbeistand geltenden Stundenansatz von CHF 180.00) zuzüglich 8 % MWST.\nDer Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4‘512.15 als auch der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘155.60 bleiben vorbehalten.\nIn Bezug auf den staatlichen Rückforderungsanspruch von insgesamt CHF 4‘512.15 ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der anwaltlichen Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausschliesslich A.___ betrafen, wobei dessen Zivilforderung anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war (Teilrückzug der Berufung von F.___ sowie impliziter Rückzug der Anschlussberufung von A.___). Dieser Anteil ist mit 1/10 (somit CHF 451.20) zu veranschlagen und allein vom Beschuldigten 1 zu tragen. 1/2 der gesamten Aufwendungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, betrafen ausschliesslich die Zivilklagen gegen den Beschuldigten 2. Dementsprechend trifft G.___ für die Hälfte von CHF 4‘512.15 (= CHF 2‘256.05) allein die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Staat. Im Umfang von CHF 1‘804.90 (= 4/10) haften Beide solidarisch für den Rückforderungsanspruch.\nFür die Differenz zwischen dem Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar, welche CHF 1‘155.60 ausmacht, müssen die beiden Beschuldigten wie folgt aufkommen. Im Umfang von 4/10 (= CHF 462.25) haften Beide solidarisch, während eine Quote von ½ (= CHF 577.80) allein der Beschuldigte 2 und eine Quote von 1/10 (= CHF 115.55) allein der Beschuldigte 1 zu tragen hat.\n2.3 Den Privatklägern L.___ und M.___ wurde im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Renate Senn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Sie macht für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) einen zeitlichen Aufwand von 20,20 Stunden sowie Auslagen von CHF 286,60 und 8 % MWST geltend.\nBerücksichtigt man, dass Rechtsanwältin Renate Senn nur noch die Zivilforderungen der beiden Söhne von I.___ gegenüber dem Beschuldigten 2 vor Obergericht vertrat und ihre Ausführungen hierzu im Parteivortrag dementsprechend knapp ausfielen, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als deutlich übersetzt. Ermessensweise sind die Aufwendungen für das Berufungsverfahren (ohne HV) mit 5 Stunden zu veranschlagen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung (6 ½ Stunden) sowie den Reiseweg (2x Baden – Solothurn retour) von 5 Stunden sind insgesamt 11 ½ Stunden hinzu zu zählen, so dass 16 ½ Stunden resultieren, welche zum Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von je CHF 180.00 zu entschädigen sind (= CHF 2‘970.00)."}