{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\n1.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten für die amtlichen Verteidiger und die unentgeltlichen Rechtsbeistände, vgl. hierzu die nachstehenden Ziffern VI.1.2 und 1.3, sowie exkl. Dolmetscherkosten) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00 total CHF 111‘000.00 aus. Der Beschuldigte 1 hat CHF 63‘259.40, der Beschuldigte 2 CHF 47‘740.60 zu bezahlen.\n1.2 Bereits rechtskräftig sind die von der Vorinstanz zugesprochenen und vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Rechtanwalt Dr. Roland Winiger: CHF 13‘663.60, Rechtanwalt Alexander Kunz: CHF 44‘550.65).\nDa die beiden Beschuldigten zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt werden, sind sie verpflichtet, diese Entschädigungen (F.___: CHF 13‘663.60; G.___: CHF 44‘550.65) dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.\nDes Weiteren hat der Beschuldigte 2 in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (= CHF 8‘535.35) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.\nDer amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, hat keine Differenz zum vollen Honorar geltend gemacht, so dass kein Nachzahlungsanspruch vorzubehalten ist.\n1.3 Der Beschuldigte 1 hat ausdrücklich anerkannt, den beiden Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht des Verfahrensausganges haftet der Beschuldigte 2 solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für diese Parteientschädigung.\nRechtskräftig ist die dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zugesprochene Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten 1, welche die anwaltlichen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 abdeckt. Ab dem 16. Februar 2015 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ab diesem Zeitpunkt zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist in ihrer Höhe (CHF 1‘117.90) ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘117.90 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Marc Aebi, im Umfang von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).\nRechtskräftig sind des Weiteren die für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen an die Privatklägerinnen und Privatkläger B.___, C.___, D.___ und E.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, zu Lasten des Beschuldigten 1 (vgl. hierzu Dispositivziff. 23, 24, 25 und 26 des erstinstanzlichen Urteils).\nIn Anbetracht des Verfahrensausganges haftet G.___ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO solidarisch für diese Parteientschädigungen, welche betragen:\n- CHF 5‘290.90 an B.___;\n- CHF 3‘576.95 an C.___;\n- CHF 3‘015.95 an D.___;\n- CHF 1‘763.65 an E.___.\nB.___, C.___ und E.___ wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen Rechtsanwalt Marc Aebi als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu Dispositivziff. 23, 24 und 26 des erstinstanzlichen Urteils).\nF.___ und/oder G.___ haben folgende Entschädigungen dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO):\n- CHF 3‘076.55 (= erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerin B.___);\n- CHF 4‘417.90 (= erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Privatkläger C.___);\n- CHF 1‘025.50 (= erstinstanzliche Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Privatkläger E.___).\nEbenso haben F.___ und/oder G.___, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, nämlich:\n- CHF 680.40 (unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für B.___);\n- CHF 1‘053.00 (unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für C.___);\n- CHF 226.80 (unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für E.___).\n2. Berufungsverfahren\n2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens – exkl. Kosten für die die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft, vgl. hierzu die nachstehenden Ziff. VI.2.2 – 2.5) sowie exkl. Dolmetscherkosten – betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20‘000.00, den Gutachterkosten von CHF 1‘900.00 sowie den weiteren Auslagen total CHF 22‘120.00. Die Berufungskläger blieben mit ihren Begehren im Berufungsverfahren ohne Erfolg. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens je zur Hälfte (je CHF 11‘060.00) zu tragen."}