{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nAufgrund der weiteren besonderen Bemessungsgründe, nämlich der besonderen Tragik des schädigenden Ereignisses, auf einen Schlag den Ehemann und ein Kind zu verlieren und dies auch noch hautnah miterleben zu müssen, rechtfertigt es sich, diese Basisgenugtuung von insgesamt CHF 60‘000.00 um CHF 20‘000.00 (= 1/3) auf CHF 80‘000.00 zu erhöhen. Ein Zins wird von der Privatanschlussberufungsklägerin nicht verlangt und ist dementsprechend auch nicht zuzusprechen.\nEs ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil B.___ eine Genugtuung von total CHF 80‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 solidarisch.\n3.3 Genugtuung für C.___\n3.3.1 C.___ hat seinen Vater und seinen Bruder verloren. Er verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00, ein Zins wird wiederum nicht beantragt. Die Vorinstanz hat ihm für den Verlust des Vaters eine Basisgenugtuung von CHF 20‘000.00 zugesprochen und diese um CHF 5‘000.00 erhöht, weil er offenbar die Rolle des Familienoberhauptes übernehmen müsse. Für den Verlust des Bruders wurde eine Genugtuung abgelehnt.\n3.3.2 Die Basisgenugtuung für den Verlust eines Elternteils beträgt CHF 10‘000.00 - 30‘000.00 (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 108). Der Anspruchsteller (geb. 19.4.1984) war zur Tatzeit erwachsen, verheiratet und selbst Vater eines Kindes, wohnte allerdings an der gleichen Adresse wie seine Eltern, weshalb ohne weiteres von einer engen Bindung an den Vater ausgegangen werden kann. Das Alter ist aber ein wichtiger Faktor, denn der Verlust des Vaters ist für einen erwachsenen Mann mit einer eigenen Familie genugtuungsrechtlich weniger gravierend als für ein unmündiges Kind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, die Basisgenugtuung auf einen mittleren Wert von CHF 20‘000.00 festzusetzen, wie das die Vorinstanz gemacht hat. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte für besondere Bemessungsgründe. Der Anspruchsteller war zur Tatzeit nicht anwesend, musste also die tragischen Ereignisse nicht persönlich miterleben. Inwiefern die Rolle als Familienoberhaupt übernommen werden müsse und was dies mit der Bemessung der Genugtuung zu tun haben sollte, ist nicht ersichtlich.\nWas den Verlust des Bruders betrifft, wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits für die Basisgenugtuung (CHF 5‘000.00 - 8‘000.00) eine Hausgemeinschaft vorausgesetzt (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 113 f.). Bei getrennt lebenden Geschwistern – wie das hier der Fall war – müssten aussergewöhnliche Umstände nachgewiesen werden, die eine Genugtuung gewissermassen aufdrängen würde. Solche Umstände liegen nicht vor. Es kann für den Verlust des Bruders keine zusätzliche Genugtuung zugesprochen werden.\nEs ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil C.___ eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 gemäss den vorgenannten obergerichtlichen Erwägungen im Umfang von CHF 20‘000.00 solidarisch mit dem Beschuldigten 1.\n3.4 Genugtuung für D.___\n3.4.1 Auch D.___ (geb. 20.10.1991) hat durch die Ereignisse vom 5. Juli 2012 ihren Vater und ihren Bruder verloren. Sie verlangt eine Genugtuung von CHF 35‘000.00 (ohne Zins). Die Vorinstanz hat ihr eine solche im Umfang von CHF 20‘000.00 zugesprochen.\n3.4.2 Es kann für den Anspruch und die Bemessung auf die vorgängigen Ausführungen beim Bruder C.___ unter Ziff. V.3.3 verwiesen werden. Auch sie lebte mit dem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft, nicht aber mit ihrem Bruder. Es sind keine erhöhenden besonderen Umstände ersichtlich.\nEs ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz D.___ eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zu bezahlen hat. Der Beschuldigte 2 haftet für diese Genugtuung solidarisch.\n3.5 Genugtuung für E.___\n3.5.1 E.___ hat den Vater und einen Bruder verloren. Er war zur Tatzeit noch unmündig, nämlich knapp 14 Jahre alt. Er verlangt eine Genugtuung von CHF 50‘000.00. Ein Zins wird wiederum nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat eine Genugtuungssumme von CHF 35‘000.00 für den Verlust des Vaters zugesprochen, für den Verlust des Bruders eine solche hingegen abgelehnt.\n3.5.2 Es ist von einer intensiven Familiengemeinschaft auszugehen: Der Vater war für den 14-jährigen Sohn eine wichtige Bezugsperson. E.___ war ausserdem während diesen schrecklichen Ereignissen zu Hause und erlebte alles sehr nahe mit. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von total CHF 35‘000.00 an E.___ ist für den Verlust des Vaters angemessen und zu bestätigen.\nIn Bezug auf seinen Bruder fehlt es an der Hausgemeinschaft. Alleine das jugendliche Alter des Anspruchstellers ist kein aussergewöhnlicher Umstand, der trotzdem eine Genugtuung rechtfertigen würde. Andere solche Umstände sind weder belegt noch ersichtlich.\nEs ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil E.___ eine Genugtuung von total CHF 35‘000.00 zu bezahlen hat. Für diese Genugtuung haftet der Beschuldigte 2 solidarisch.\n4. Schadenersatzansprüche der Angehörigen der Getöteten\nEs ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils gegenüber B.___, C.___, D.___ und E.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar ist.\nDer Beschuldigte 2 ist beim vorgenannten Verfahrensausgang für diese Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR solidarisch haftbar zu erklären.\nVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n1. Erstinstanzliches Verfahren"}