{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-44_2016-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133903&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe122176acaf9f3cacf317838bab4142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:43", "Checksum": "c868ef52dc2207d5029f6d884428c81e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44\nRegeste:\nversuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf\n\n\nDer Entscheid des Berufungsgerichts über die Anordnung der Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten 2 ist – den Vorgaben gemäss BGE 138 IV 81 E. 2.5 entsprechend – bereits als separater schriftlicher Beschluss mit Begründung ausgefertigt und den Parteien im Rahmen der Urteilseröffnung vom 16. Dezember 2016 ausgehändigt worden.\nDes Weiteren ist zum Vollzug der Sicherheitshaft ein internationaler Haftbefehl erlassen worden.\nVI. Zivilforderungen\n1. Prüfungsgegenstand\nDie Zivilforderungen von M.___ und L.___ sind vom Beschuldigten 1 anerkannt. Er schloss mit den Geschädigten am 22./29. Januar 2015 eine Vereinbarung ab, die in der Folge von der Vorinstanz genehmigt wurde (vgl. Dispositivziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Auch alle weiteren Zivilforderungen, welche der Beschuldigte 1 zu bezahlen hat, sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. I.5 sowie die nachfolgenden Feststellungen).\nZu prüfen bleiben die von der Vorinstanz im Grundsatz gutgeheissenen Schadenersatzansprüche (Dispositivziff. 5, 9) und die von ihr zugesprochenen Genugtuungen (Dispositivziff. 6, 10 - 13), soweit diese den Beschuldigten 2 betreffen.\n2. Zivilforderungen M.___ und L.___\nBestritten sind diese Zivilforderungen vom Beschuldigten 2 nur deshalb, weil er die Tat bestreitet. Aufgrund seiner Verurteilung ist er, jeweils solidarisch haftend mit dem Beschuldigten 1, gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftbar zu erklären. Des Weiteren haftet er solidarisch mit dem Beschuldigten 1 für die L.___ und M.___ zu bezahlenden Genugtuungen von je CHF 35‘000.00, total somit CHF 70‘000.00. Für die Begründung der Angemessenheit dieser Forderungen wird auf das angefochtene Urteil (US 65 Ziff. VI.3.a) verwiesen.\n3. Genugtuungen der Angehörigen der Getöteten\n3.1 Die Anspruchsvoraussetzungen nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1070/2015 vom 2.8.2016 E. 1.3.2) lauten wie folgt:\n«Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97).\nNicht jede immaterielle Unbill rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47 OR ‚besondere Umstände‘. Die Verletzung muss damit einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern und die Geschwister des Getöteten. Massgebend ist neben dem Verwandtschaftsgrad die Intensität der Beziehung. Die Eltern sind anspruchsberechtigt, auch wenn das Kind erwachsen war und nicht im elterlichen Haushalt lebte, jedoch kann die Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden. Der Anspruch der Geschwister setzt voraus, dass der Getötete im gleichen Haushalt lebte oder die Geschwister aufgrund eines derart engen Kontakts ‚durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleiden‘. Der Genugtuungsanspruch kann ganz wegfallen oder reduziert werden, wo die Beziehungen ‚so lose oder wenig herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann‘ (Urteil 6B_714/2013 vom 25. März 2014 E. 4.2; FELLMAMM/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, S. 939 Rz. 2645 ff.)\nDie Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).»\n3.2 Genugtuung für B.___\n3.2.1 B.___ hat durch die Taten der beiden Beschuldigten sowohl ihren Ehemann als auch ihren Sohn verloren. Sie verlangt mit der Anschlussberufung vor Obergericht eine Genugtuung von CHF 100‘000.00. Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von CHF 80‘000.00 (Dispositivziff. 14) zugesprochen und dies in den Erwägungen auf US 67 begründet. Sie hat sich dabei allerdings nicht auf die neusten Zahlen der Basisgenugtuung abgestützt. Gemäss Hütte/Landolt (Genugtuungsrecht, Band 1 Hütte, 2013) beträgt die Basisgenugtuung für den Verlust eines Ehegatten CHF 30‘000.00 - 50‘000.00 (S. 100) und für den Verlust eines Kindes CHF 15‘000.00 - 35‘000.00 (S. 105).\n3.2.2 Die Ehegatten lebten in einer intakten, langandauernden Ehe. Sie hatten 4 Kinder grossgezogen, ein Sohn war zur Tatzeit noch unmündig. Aufgrund ihrer engen Beziehung zum Ehemann und unter Berücksichtigung der Beziehung zum erwachsenen Sohn, der zwar nicht mehr im selben Haushalt lebte, aber in der Nähe wohnte und häufig bei den Eltern auf Besuch weilte, sind die Basisgenugtuungen wie folgt festzulegen: Für den Verlust des Ehemannes CHF 45‘000.00, für den Verlust des Sohnes CHF 15‘000.00."}